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Allgemeinverfügung des Landesbetriebes Forst Brandenburg als untere Forstbehörde über Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Kieferngroßschädling Kiefernspinner (Dendrolimus pini) gemäß § 19 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)/Sperrung von Wald gemäß § 18 Absatz 3 LWaldG

vom 11. März 2020

Aufgrund des § 34 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 18 Absatz 3 und § 32 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in Verbindung mit §§ 11 und 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) erlässt der Landesbetrieb Forst Brandenburg - untere Forstbehörde - folgende Allgemeinverfügung:

Im Zeitraum vom 20. April 2020 bis 31. Mai 2020 werden Kiefernschädlinge auf Waldflächen durch Ausbringen des Pflanzenschutzmittels „KARATE FORST flüssig“ mittels Hubschraubern bekämpft.

Der räumliche Geltungsbereich der Maßnahmen beschränkt sich auf einzelne stark befallene Waldflächen in folgenden Gemarkungen und Flure des Landkreises Potsdam-Mittelmark: Niemegk (Flur 12 und 13); Rietz b.Treuenbrietzen (Flur 3 und 4); Hohenwerbig (Flur 4) und Lobbese (Flur 6, 7 und 13)

Die genauen Flächenabgrenzungen, dargestellt auf einer Karte, werden ortsüblich öffentlich ausgehängt und sind bei der unteren Forstbehörde einsehbar.

Für diese Maßnahme wird verfügt:

  1. Zum Schutz der Waldbesucher werden die betroffenen Flächen gemäß § 18 Absatz 3 LWaldG mit dem Beginn der Bekämpfung für 48 Stunden gesperrt. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt auf den betroffenen Flächen ist im angegebenen Zeitraum verboten. Die Sperrung wird durch Ausschilderungen kenntlich gemacht.
  2. Das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern ist auf den betroffenen Flächen für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und ist damit wirksam.

Begründung
Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme in den genannten Gemarkungen

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg ist als untere Forstbehörde auf Grund der §§ 32, 34, 19, 18 LWaldG in Verbindung mit §§ 11 und 13 OBG als Sonderordnungsbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Der unteren Forstbehörde obliegt gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7 LWaldG die Überwachung der Waldschutzsituation in den Wäldern aller Eigentumsformen.

Nach § 19 Absatz 2 LWaldG sind Waldbesitzer verpflichtet, bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können.

Die Ergebnisse umfangreicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zeigen ein erhöhtes Auftreten des Kiefernspinners an Kiefern in den bezeichneten Waldflächen. Es ist mit einer weiteren Ausbreitung und starken Fraßschäden in den aufgeführten Forsten zu rechnen, die deren Bestand gefährden. Diese existenzielle Gefahr wurde durch das durchgeführte Monitoring vom entsprechenden Schädling mit Hilfe von Bodensuchen im Winter, Leimringen, Probefällungen sowie Laboruntersuchungen zum Parasitierungsgrad der Insekten belegt.

Ausgehend von der vorhandenen Benadelung der Bestände wurden das Risiko des Kahlfraßes und mögliche Folgewirkungen bewertet. Auf Grund der Großflächigkeit und der Spezifik der Befallssituation ist eine Bekämpfung mittels Hubschrauber erforderlich. Zum Einsatz kommt ein Insektizid, das durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Einsatz zugelassen ist. Weil die Mittel per Hubschrauber mit besonderen, abdriftmindernden Düsen direkt in den oberen Kronenbereich, den Haupt-Fraßort der Raupen, eingebracht werden, stellt dies die effektivste Methode dar. Die Befliegung der Flächen dient dem Schutz der betroffenen Waldbestände mit ihren Funktionen und verhindert eine weitere Ausbreitung der Schädlinge in benachbarte Bestände.

Bei den aufgeführten Behandlungsflächen handelt es sich um Potenzialflächen. Die Flächen werden reduziert, sofern die zu erwartenden Fraßschäden wegen nicht vorhersehbaren Entwicklungen (zum Beispiel: Witterung, Parasitierung) gemindert werden. Flächen, die auf Grund der Schädlingsentwicklung nicht bekämpft werden müssen oder für die keine erforderliche fachbehördliche Zustimmung vorliegt, werden nicht behandelt, auch wenn diese in der Karte dargestellt sind.

Zeitraum zur Durchführung
Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Raupenentwicklung wirksam durchgeführt werden. Neben der noch vorhandenen Benadelung spielt ebenso die geeignete aktuelle Wetterlage (ausreichende Temperatur, kein Niederschlag, wenig Wind) während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle. Aus diesem Grund kann zum Zeitpunkt der Anordnung nur ein zeitlicher Rahmen für die Ausbringung des Mittels festgesetzt werden.

Notwendigkeit der Sperrung
Auf Grundlage des § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 3 LWaldG werden die unter Nummer 3 bezeichneten Waldflächen am Tag der Bekämpfung für 48 Stunden gesperrt. Die Sperrung am Tag der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnahme. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für Leib, Leben und Gesundheit, verboten.

Sammelverbot von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern

Gemäß § 34 Absatz 2 LWaldG in Verbindung mit §§ 11 und 13 OBG ist auf den unter Nummer 3 bezeichneten Waldflächen das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten. Obwohl in den letzten Jahrzehnten keinerlei gesundheitliche Schäden durch Rückstände der eingesetzten Pflanzenschutzmittel im Wald auf Lebensmitteln bekannt wurden, dient das Sammelverbot zur Vorbeugung.

Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist notwendig, um die rasche, massive Entwicklung der Larven zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche und den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes entsprechende Bekämpfung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Die erfolgreiche Bekämpfung ist nur im unter Nummer 1 benannten Zeitraum möglich.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme dann keinen Erfolg mehr versprechen würde.

Die Bekämpfungsmaßnahme liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Private Interessen auf Nichtdurchführung der Maßnahme wegen der Einschränkung des Betretungsrechtes und des Sammelverbotes von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern unterliegen daher dem dargestellten öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam zu stellen.

Allgemeinverfügung des Landesbetriebes Forst Brandenburg als untere Forstbehörde über Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Kieferngroßschädling Kiefernspinner (Dendrolimus pini) gemäß § 19 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)/Sperrung von Wald gemäß § 18 Absatz 3 LWaldG

vom 11. März 2020

Aufgrund des § 34 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 18 Absatz 3 und § 32 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in Verbindung mit §§ 11 und 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) erlässt der Landesbetrieb Forst Brandenburg - untere Forstbehörde - folgende Allgemeinverfügung:

Im Zeitraum vom 20. April 2020 bis 31. Mai 2020 werden Kiefernschädlinge auf Waldflächen durch Ausbringen des Pflanzenschutzmittels „KARATE FORST flüssig“ mittels Hubschraubern bekämpft.

Der räumliche Geltungsbereich der Maßnahmen beschränkt sich auf einzelne stark befallene Waldflächen in folgenden Gemarkungen und Flure des Landkreises Potsdam-Mittelmark: Niemegk (Flur 12 und 13); Rietz b.Treuenbrietzen (Flur 3 und 4); Hohenwerbig (Flur 4) und Lobbese (Flur 6, 7 und 13)

Die genauen Flächenabgrenzungen, dargestellt auf einer Karte, werden ortsüblich öffentlich ausgehängt und sind bei der unteren Forstbehörde einsehbar.

Für diese Maßnahme wird verfügt:

  1. Zum Schutz der Waldbesucher werden die betroffenen Flächen gemäß § 18 Absatz 3 LWaldG mit dem Beginn der Bekämpfung für 48 Stunden gesperrt. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt auf den betroffenen Flächen ist im angegebenen Zeitraum verboten. Die Sperrung wird durch Ausschilderungen kenntlich gemacht.
  2. Das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern ist auf den betroffenen Flächen für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und ist damit wirksam.

Begründung
Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme in den genannten Gemarkungen

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg ist als untere Forstbehörde auf Grund der §§ 32, 34, 19, 18 LWaldG in Verbindung mit §§ 11 und 13 OBG als Sonderordnungsbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Der unteren Forstbehörde obliegt gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7 LWaldG die Überwachung der Waldschutzsituation in den Wäldern aller Eigentumsformen.

Nach § 19 Absatz 2 LWaldG sind Waldbesitzer verpflichtet, bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können.

Die Ergebnisse umfangreicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zeigen ein erhöhtes Auftreten des Kiefernspinners an Kiefern in den bezeichneten Waldflächen. Es ist mit einer weiteren Ausbreitung und starken Fraßschäden in den aufgeführten Forsten zu rechnen, die deren Bestand gefährden. Diese existenzielle Gefahr wurde durch das durchgeführte Monitoring vom entsprechenden Schädling mit Hilfe von Bodensuchen im Winter, Leimringen, Probefällungen sowie Laboruntersuchungen zum Parasitierungsgrad der Insekten belegt.

Ausgehend von der vorhandenen Benadelung der Bestände wurden das Risiko des Kahlfraßes und mögliche Folgewirkungen bewertet. Auf Grund der Großflächigkeit und der Spezifik der Befallssituation ist eine Bekämpfung mittels Hubschrauber erforderlich. Zum Einsatz kommt ein Insektizid, das durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Einsatz zugelassen ist. Weil die Mittel per Hubschrauber mit besonderen, abdriftmindernden Düsen direkt in den oberen Kronenbereich, den Haupt-Fraßort der Raupen, eingebracht werden, stellt dies die effektivste Methode dar. Die Befliegung der Flächen dient dem Schutz der betroffenen Waldbestände mit ihren Funktionen und verhindert eine weitere Ausbreitung der Schädlinge in benachbarte Bestände.

Bei den aufgeführten Behandlungsflächen handelt es sich um Potenzialflächen. Die Flächen werden reduziert, sofern die zu erwartenden Fraßschäden wegen nicht vorhersehbaren Entwicklungen (zum Beispiel: Witterung, Parasitierung) gemindert werden. Flächen, die auf Grund der Schädlingsentwicklung nicht bekämpft werden müssen oder für die keine erforderliche fachbehördliche Zustimmung vorliegt, werden nicht behandelt, auch wenn diese in der Karte dargestellt sind.

Zeitraum zur Durchführung
Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Raupenentwicklung wirksam durchgeführt werden. Neben der noch vorhandenen Benadelung spielt ebenso die geeignete aktuelle Wetterlage (ausreichende Temperatur, kein Niederschlag, wenig Wind) während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle. Aus diesem Grund kann zum Zeitpunkt der Anordnung nur ein zeitlicher Rahmen für die Ausbringung des Mittels festgesetzt werden.

Notwendigkeit der Sperrung
Auf Grundlage des § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 3 LWaldG werden die unter Nummer 3 bezeichneten Waldflächen am Tag der Bekämpfung für 48 Stunden gesperrt. Die Sperrung am Tag der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnahme. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für Leib, Leben und Gesundheit, verboten.

Sammelverbot von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern

Gemäß § 34 Absatz 2 LWaldG in Verbindung mit §§ 11 und 13 OBG ist auf den unter Nummer 3 bezeichneten Waldflächen das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten. Obwohl in den letzten Jahrzehnten keinerlei gesundheitliche Schäden durch Rückstände der eingesetzten Pflanzenschutzmittel im Wald auf Lebensmitteln bekannt wurden, dient das Sammelverbot zur Vorbeugung.

Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist notwendig, um die rasche, massive Entwicklung der Larven zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche und den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes entsprechende Bekämpfung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Die erfolgreiche Bekämpfung ist nur im unter Nummer 1 benannten Zeitraum möglich.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme dann keinen Erfolg mehr versprechen würde.

Die Bekämpfungsmaßnahme liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Private Interessen auf Nichtdurchführung der Maßnahme wegen der Einschränkung des Betretungsrechtes und des Sammelverbotes von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern unterliegen daher dem dargestellten öffentlichen Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam zu stellen.