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Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (MLUK-Forst-RL-FWZ)

  • Allgemeine Informationen Aktuelles, Hinweise

    Das Land gewährt Förderungen auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK),  für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ).

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbände und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen. Sie werden auf Antrag von der obersten Forstbehörde anerkannt. In Brandenburg gibt es flächendeckend eine Vielzahl Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

    Die am 18.12.2023 gezeichnete Richtlinie ersetzt die am 31.12.2023 auslaufende Richtlinie und gilt bis 31.12.2026. Die Richtlinie erfasst sämtliche Fördermöglichkeiten sowie die maximalen Zuwendungshöhen des aktuellen GAK-Rahmenplans.

    Die Fördergegenstände „Zusammenfassung des Holzangebotes“; „Mitgliederinformation und -aktivierung“, und „Waldpflegeverträge“ werden fortgeführt.

    wichtigste Änderungen:

    • Anpassung der Zuwendungshöhen
    • Wegfall der de-minimis Grenze (max. 200 T Euro in drei Jahren), jedoch Einhebung einer Kappungsgrenze von grundsätzlich 150 T Euro/FWZ/Jahr
    • Wegfall des Fördergegenstandes „Geschäftsführung“
    • neue Fördergegenstände: „Professionalisierung von Zusammenschlüssen“, „Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder“, „Projektmanagement“.

    Zur Antragstellung benutzen Sie bitte die Formulare, die auf dieser Homepage hinterlegt sind.

    Die Richtlinie wird aus Mitteln des Bundes und des Landes zu 60 bzw. 40 Prozent gespeist.
    Ende November 23 wurde ein Bewilligungstopp zu Lasten der Haushaltsjahre 2024 ff verfügt.
    Einige Anträge, die hierauf gerichtet und nicht bewilligt waren, sind davon betroffen. Die Bearbeitung wird nachgeholt, was eine Aktualisierung des Antrags auf die neue Richtlinie nach sich zieht.
    Bestehende Bewilligungsbescheide werden explizit nicht an die neuen Konditionen der nunmehr gültigen Richtlinie angepasst. Können Fördergegenstände wegen des Wegfalls der de-minimis Grenze erweitert genutzt werden ( z. B.  zusätzliche Waldpflegeverträge) bedarf dies eines neuen Antrags.    
    Bewilligung wird erst mit Zuweisung neuen Budgets nach Klärung der Haushaltslage möglich.

    Wichtige Hinweise
    Für die Beantragung stehen Ihnen in den nachfolgenden Rubriken stets die aktuellen Formulare und Informationen zur Verfügung. Nutzen Sie bitte immer die aktuellen Versionen der Antragsformulare. Ältere Antragsversionen können nicht mehr benutzt werden. Die Verwendung älterer Versionen führt ggf. zu Nachforderungen. Der Fragenkatalog gibt Ihnen wesentliche Orientierungshilfe zum Verfahren und zu fachlichen Dingen und wird bei Bedarf aktualisiert.

    Für Anträge im laufenden Jahr kann der Durchführungszeitraum frühestens zum Datum der Antragstellung beginnen (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsbehörde). Anträge mit Durchführungszeitraum  im nachfolgenden Haushaltsjahr sind bis 30. September einzureichen. Dies gilt insbesondere für Anträge für Waldpflegeverträge gemäß  Nr. 2.4. der Richtlinie,  da hier der Durchführungszeitraum immer auf das Kalenderjahr gerichtet ist. 

    Das Land gewährt Förderungen auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK),  für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ).

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbände und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen. Sie werden auf Antrag von der obersten Forstbehörde anerkannt. In Brandenburg gibt es flächendeckend eine Vielzahl Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

    Die am 18.12.2023 gezeichnete Richtlinie ersetzt die am 31.12.2023 auslaufende Richtlinie und gilt bis 31.12.2026. Die Richtlinie erfasst sämtliche Fördermöglichkeiten sowie die maximalen Zuwendungshöhen des aktuellen GAK-Rahmenplans.

    Die Fördergegenstände „Zusammenfassung des Holzangebotes“; „Mitgliederinformation und -aktivierung“, und „Waldpflegeverträge“ werden fortgeführt.

    wichtigste Änderungen:

    • Anpassung der Zuwendungshöhen
    • Wegfall der de-minimis Grenze (max. 200 T Euro in drei Jahren), jedoch Einhebung einer Kappungsgrenze von grundsätzlich 150 T Euro/FWZ/Jahr
    • Wegfall des Fördergegenstandes „Geschäftsführung“
    • neue Fördergegenstände: „Professionalisierung von Zusammenschlüssen“, „Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder“, „Projektmanagement“.

    Zur Antragstellung benutzen Sie bitte die Formulare, die auf dieser Homepage hinterlegt sind.

    Die Richtlinie wird aus Mitteln des Bundes und des Landes zu 60 bzw. 40 Prozent gespeist.
    Ende November 23 wurde ein Bewilligungstopp zu Lasten der Haushaltsjahre 2024 ff verfügt.
    Einige Anträge, die hierauf gerichtet und nicht bewilligt waren, sind davon betroffen. Die Bearbeitung wird nachgeholt, was eine Aktualisierung des Antrags auf die neue Richtlinie nach sich zieht.
    Bestehende Bewilligungsbescheide werden explizit nicht an die neuen Konditionen der nunmehr gültigen Richtlinie angepasst. Können Fördergegenstände wegen des Wegfalls der de-minimis Grenze erweitert genutzt werden ( z. B.  zusätzliche Waldpflegeverträge) bedarf dies eines neuen Antrags.    
    Bewilligung wird erst mit Zuweisung neuen Budgets nach Klärung der Haushaltslage möglich.

    Wichtige Hinweise
    Für die Beantragung stehen Ihnen in den nachfolgenden Rubriken stets die aktuellen Formulare und Informationen zur Verfügung. Nutzen Sie bitte immer die aktuellen Versionen der Antragsformulare. Ältere Antragsversionen können nicht mehr benutzt werden. Die Verwendung älterer Versionen führt ggf. zu Nachforderungen. Der Fragenkatalog gibt Ihnen wesentliche Orientierungshilfe zum Verfahren und zu fachlichen Dingen und wird bei Bedarf aktualisiert.

    Für Anträge im laufenden Jahr kann der Durchführungszeitraum frühestens zum Datum der Antragstellung beginnen (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsbehörde). Anträge mit Durchführungszeitraum  im nachfolgenden Haushaltsjahr sind bis 30. September einzureichen. Dies gilt insbesondere für Anträge für Waldpflegeverträge gemäß  Nr. 2.4. der Richtlinie,  da hier der Durchführungszeitraum immer auf das Kalenderjahr gerichtet ist. 

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