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Mittel aus der Walderhaltungsabgabe (WEA)

Wie entsteht die Walderhaltungsabgabe?

Begünstigte von Waldumwandlungsgenehmigungen gemäß Paragraph 8 Landeswaldgesetz (LWaldG) haben einen finanziellen Ausgleich in Form einer Walderhaltungsabgabe zu leisten, wenn eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald nicht möglich ist, oder die nachteiligen Auswirkungen der Umwandlung nicht ausgeglichen werden können. Gemäß Punkt 1.1.1 der Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 8 LWaldG werden diese Mittel zur Verbesserung der Schutz und Erholungsfunktion des Waldes eingesetzt.

Das Land gewährt Zuwendungen für nachfolgende Maßnahmen:
  • Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung (nur Land)
  • Erstaufforstungen mit standortgerechten Baumarten
  • Rekultivierungen von Flächen mit Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung
  • Maßnahme zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes oder zur Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder
  • Prüftermine

    Antragsstichtage bezüglich Antragsverfahren nach VV zu § 8 Landeswaldgesetz Brandenburg

    Antragstellung möglich? Eingangstermin für Prüfung
    § 8 LWaldG (Walderhaltungsabgabe) JA 15. März 2024

    Bitte verwenden Sie immer die aktuellen Antragsformulare!
    Hinweise: Stellen Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig und nicht erst genau zum Stichtag! Alle bis zum letzten Eingangstermin eingegangen Anträge bilden die zum Aufruf zu bewertende Antragsanzahl. Nach dem Termin erfolgt eine Analyse der vorliegenden vollständigen Anträge. Liegt der Mittelbedarf unter den zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mitteln, wird jeder vollständige Antrag bewilligt und ggf. ein neuer Eingangstermin festgesetzt. Liegt der Mittelbedarf über den zugewiesenen Mitteln, erfolgt eine Auswahl der zu bewilligenden Projekte. Anträge, die nach dem Eingangstermin eingehen, können erst für einen nächsten Termin gewertet werden.

    Antragsstichtage bezüglich Antragsverfahren nach VV zu § 8 Landeswaldgesetz Brandenburg

    Antragstellung möglich? Eingangstermin für Prüfung
    § 8 LWaldG (Walderhaltungsabgabe) JA 15. März 2024

    Bitte verwenden Sie immer die aktuellen Antragsformulare!
    Hinweise: Stellen Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig und nicht erst genau zum Stichtag! Alle bis zum letzten Eingangstermin eingegangen Anträge bilden die zum Aufruf zu bewertende Antragsanzahl. Nach dem Termin erfolgt eine Analyse der vorliegenden vollständigen Anträge. Liegt der Mittelbedarf unter den zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mitteln, wird jeder vollständige Antrag bewilligt und ggf. ein neuer Eingangstermin festgesetzt. Liegt der Mittelbedarf über den zugewiesenen Mitteln, erfolgt eine Auswahl der zu bewilligenden Projekte. Anträge, die nach dem Eingangstermin eingehen, können erst für einen nächsten Termin gewertet werden.

  • Verwaltungsvorschrift

  • Formulare und Anlagen

    • Auszahlung (62.5 KB) Erstaufforstung, Erhöhung ökologische Leistungsfähigkeit
    • Auszahlung (64.5 KB) Grunderwerb, Rekultivierung, Erhöhung ökologische Leistungsfähigkeit
    • Verwendungsnachweis (106.0 KB)

Fragen

  • Wer kann gefördert werden?

    • Natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Im Falle des Grunderwerbs mit dem Ziel der Erstaufforstung nur das Land Brandenburg, vertreten durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg.
    • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 29 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung.
    • Natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Im Falle des Grunderwerbs mit dem Ziel der Erstaufforstung nur das Land Brandenburg, vertreten durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg.
    • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 29 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Waldfläche beziehungsweise das Vorhaben muss sich im Land Brandenburg befinden.
    • Die Erbringung eines Eigenanteils ist erforderlich.
    • Der Antragsteller muss Eigentümer bzw. Besitzer der Flächen sein, auf denen die beantragte Maßnahme realisiert werden soll. Für Pachtflächen sind der Pachtvertrag und die Einverständniserklärung des Verpächters zu erbringen.
    • Die Auszahlung der Mittel für Maßnahmen nach Nummer II bis IV dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt im Wege der Erstattung. Bei Anteilsfinanzierung hat der Finanzierungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500 EURO. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.
    • Die Waldfläche beziehungsweise das Vorhaben muss sich im Land Brandenburg befinden.
    • Die Erbringung eines Eigenanteils ist erforderlich.
    • Der Antragsteller muss Eigentümer bzw. Besitzer der Flächen sein, auf denen die beantragte Maßnahme realisiert werden soll. Für Pachtflächen sind der Pachtvertrag und die Einverständniserklärung des Verpächters zu erbringen.
    • Die Auszahlung der Mittel für Maßnahmen nach Nummer II bis IV dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt im Wege der Erstattung. Bei Anteilsfinanzierung hat der Finanzierungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500 EURO. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.
  • Was wird gefördert?

    Je nach Ausgestaltung des Projektes können förderfähig sein:

    • Standortgutachten,
    • Flächenvorbereitung,
    • Bodenbearbeitung,
    • Saat oder Anpflanzung oder Naturverjüngung,
    • Kulturpflege im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen in den ersten fünf Jahren nach Begründung,
    • Ergänzung Naturverjüngung bei über 30 Prozent Fehlstellen. Es sind maximal zwei Ergänzungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
    • Schutz gegen Wild (nur bei Naturverjüngung, Laubholz- sowie Mischkulturen mit mindestens 30 Prozent Laubholzanteil), wenn der Flächenbesitzer über keine Eigenjagd verfügt oder verpachtet hat,
    • Nachbesserungen, wenn nach Anlage einer Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung, einer Ergänzung oder eines Umbaus infolge natürlicher Ereignisse, außer Wildverbiss, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1,00 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
    • Einmalige Jungbestandspflege im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen bis zu einer Oberhöhe von zehn Metern.

    Je nach Ausgestaltung des Projektes können förderfähig sein:

    • Standortgutachten,
    • Flächenvorbereitung,
    • Bodenbearbeitung,
    • Saat oder Anpflanzung oder Naturverjüngung,
    • Kulturpflege im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen in den ersten fünf Jahren nach Begründung,
    • Ergänzung Naturverjüngung bei über 30 Prozent Fehlstellen. Es sind maximal zwei Ergänzungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
    • Schutz gegen Wild (nur bei Naturverjüngung, Laubholz- sowie Mischkulturen mit mindestens 30 Prozent Laubholzanteil), wenn der Flächenbesitzer über keine Eigenjagd verfügt oder verpachtet hat,
    • Nachbesserungen, wenn nach Anlage einer Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung, einer Ergänzung oder eines Umbaus infolge natürlicher Ereignisse, außer Wildverbiss, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1,00 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
    • Einmalige Jungbestandspflege im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen bis zu einer Oberhöhe von zehn Metern.
  • Welche Einschränkungen gibt es und was bekommt der Antragsteller?

    • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Die Behörde entscheidet auf Grundlage der verfügbaren Mittel im pflichtgemäßen Ermessen und nach Priorität.
    • Eine Förderung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Förderbetrag grundsätzlich 2.500 Euro nicht unterschreitet. (Diese Bagatellgrenze ist für wenige Einzelfälle aufgehoben).
    • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden oder festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz bei Eingriffen in Natur- und Landschaft oder zu deren Abgeltung vorab geschaffene Fläche sein (Flächenpool).

    Was bekommt der Antragsteller ?

    • Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- und/oder Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
    • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Die Behörde entscheidet auf Grundlage der verfügbaren Mittel im pflichtgemäßen Ermessen und nach Priorität.
    • Eine Förderung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Förderbetrag grundsätzlich 2.500 Euro nicht unterschreitet. (Diese Bagatellgrenze ist für wenige Einzelfälle aufgehoben).
    • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden oder festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz bei Eingriffen in Natur- und Landschaft oder zu deren Abgeltung vorab geschaffene Fläche sein (Flächenpool).

    Was bekommt der Antragsteller ?

    • Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- und/oder Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
  • Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

    Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 15. März eines Jahres einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

    Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 15. März eines Jahres einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

  • Wer erteilt Auskunft?

    Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

    Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

    Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

    Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Constantin
    Nachname:
    Desselberger
    Position:
    Sachbearbeiter
    Organisationsname:
    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    Abteilung:
    Referat 35 - Wald und Forstwirtschaft
    E-Mail:
    constantin.desselberger@­mluk.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 866-7679

    Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

    Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Lars
    Nachname:
    Boge
    Position:
    Leiter
    Organisationsname:
    Bewilligungsstelle
    E-Mail:
    lars.boge@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3987 207531
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kathrin
    Nachname:
    Heller
    Position:
    Sachbearbeiterin
    E-Mail:
    kathrin.heller@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33971 88233