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Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden

Das Gesetz zielt auf die Abmilderung von Härten die durch das Wiederaufforstungsgebot entstehen. Der Waldbesitzer hat keine Möglichkeit, trotz der überwiegend anthroprogen verursachten Waldbrände, das allgemeine Betretungsrecht einzuschränken. Dem Gesetzgeber kommt daher eine besondere Rolle bei der Bewältigung der entstehenden Kosten zu. Das Land gewährt Zuwendungen für Wiederaufforstung nach Waldbrand (Verwaltungsvorschrift Paragraph 21 Landeswaldgesetz).

  • Wer kann bezuschusst werden?

    • Besitzer von Privat- und Körperschaftswald im Land Brandenburg.
    • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß Paragraph 29 Absatz 1 Landeswaldgesetz.
    • Besitzer von Privat- und Körperschaftswald im Land Brandenburg.
    • Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß Paragraph 29 Absatz 1 Landeswaldgesetz.
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.
    • Die zu verjüngenden Flächen wurden durch Waldbrand so geschädigt, dass die Bäume abgestorben sind.
    • Die Erbringung eines Eigenanteils ist erforderlich.
    • Der Antragsteller muss Eigentümer bzw. Besitzer der Flächen sein, auf denen die beantragte Maßnahme realisiert werden soll. Für Pachtflächen sind der Pachtvertrag und die Einverständniserklärung des Verpächters vorzulegen.
    • Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage bezahlter Rechnungen und Zahlungsbelegen in Form von Kopien der Kontoauszüge. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500,00 Euro. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens am 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.
    • Die Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.
    • Die zu verjüngenden Flächen wurden durch Waldbrand so geschädigt, dass die Bäume abgestorben sind.
    • Die Erbringung eines Eigenanteils ist erforderlich.
    • Der Antragsteller muss Eigentümer bzw. Besitzer der Flächen sein, auf denen die beantragte Maßnahme realisiert werden soll. Für Pachtflächen sind der Pachtvertrag und die Einverständniserklärung des Verpächters vorzulegen.
    • Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage bezahlter Rechnungen und Zahlungsbelegen in Form von Kopien der Kontoauszüge. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500,00 Euro. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens am 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.
  • Was wird gefördert?

    Je nach Ausgestaltung des Projektes können förderfähig sein:

    • Abräumkosten der Vorbestockung,
    • gutachterliche Standortbewertung,
    • Bodenbearbeitung,
    • Ergänzung der Naturverjüngung,
    • Saat oder Anpflanzung,
    • Anlage eines Waldrandes,
    • Kulturpflege,
    • Schutz gegen Wild,
    • Nachbesserung.

    Das Verfahren ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden näher erläutert.

    Je nach Ausgestaltung des Projektes können förderfähig sein:

    • Abräumkosten der Vorbestockung,
    • gutachterliche Standortbewertung,
    • Bodenbearbeitung,
    • Ergänzung der Naturverjüngung,
    • Saat oder Anpflanzung,
    • Anlage eines Waldrandes,
    • Kulturpflege,
    • Schutz gegen Wild,
    • Nachbesserung.

    Das Verfahren ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden näher erläutert.

  • Formulare und Anlagen

  • Welche Einschränkungen gibt es und was bekommt der Antragsteller?

    • Es gibt einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss nach Maßgabe des Haushalts. Jedoch ist der Antrag mit Blick auf das Wiederaufforstungsgebot regelmäßig spätestens 36 Monate nach Schadenseintritt zu stellen. Die Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen.
    • Der Zuschuss verringert sich um Leistungen Dritter.
    • Ein Zuschuss erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betrag 1.000 Euro nicht unterschreitet.
    • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden.
    • Es darf sich nicht um eine festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz (Flächenpool) handeln.

    Was bekommt der Antragsteller ?

    • Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
    • Gemäß Paragraph 21 Landeswaldgesetz erhält ein Waldbesitzer nach einem Waldbrandschaden auf Antrag und nach Maßgabe des Haushalts bis zu 80 vom Hundert der entstehenden Wiederbewaldungskosten als Zuschuss durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu verlangen ist.
    • Es gibt einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss nach Maßgabe des Haushalts. Jedoch ist der Antrag mit Blick auf das Wiederaufforstungsgebot regelmäßig spätestens 36 Monate nach Schadenseintritt zu stellen. Die Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen.
    • Der Zuschuss verringert sich um Leistungen Dritter.
    • Ein Zuschuss erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betrag 1.000 Euro nicht unterschreitet.
    • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden.
    • Es darf sich nicht um eine festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz (Flächenpool) handeln.

    Was bekommt der Antragsteller ?

    • Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
    • Gemäß Paragraph 21 Landeswaldgesetz erhält ein Waldbesitzer nach einem Waldbrandschaden auf Antrag und nach Maßgabe des Haushalts bis zu 80 vom Hundert der entstehenden Wiederbewaldungskosten als Zuschuss durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu verlangen ist.
  • Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

    Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 30. September eines Jahres einzureichen, soweit in dieser Richtlinie keine anderen Termine festgelegt sind. Die Adresse lautet:

    Landesbetrieb Forst Brandenburg
    - Bewilligungsbehörde -
    Vietmannsdorfer Str. 39
    17268 Templin

    Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 30. September eines Jahres einzureichen, soweit in dieser Richtlinie keine anderen Termine festgelegt sind. Die Adresse lautet:

    Landesbetrieb Forst Brandenburg
    - Bewilligungsbehörde -
    Vietmannsdorfer Str. 39
    17268 Templin

  • Wer erteilt Auskunft?

    Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

    Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

    Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

    Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Constantin
    Nachname:
    Desselberger
    Position:
    Sachbearbeiter
    Organisationsname:
    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
    Abteilung:
    Referat 35 - Wald und Forstwirtschaft
    E-Mail:
    constantin.desselberger@­mluk.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 866-7679

    Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

    Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Lars
    Nachname:
    Boge
    Position:
    Leiter
    E-Mail:
    lars.boge@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3987 207531
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Helga
    Nachname:
    Zimmermann
    Position:
    Sachbearbeiterin
    E-Mail:
    helga.zimmermann@­lfb.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3987 207530