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Kahlschlagsverbot

In Brandenburgs Wäldern sind Kahlschläge verboten. Dass eine nachhaltige Kiefernbewirtschaftung trotzdem möglich ist, beweisen zahlreiche Forstbetriebe. Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot sind in Brandenburg nur aus Gründen des Waldschutzes, nach Sturm oder Waldbrand sowie im Rahmen des Arten- und Biotopschutzes zulässig.

  • Was sind Kahlschläge?

    Kahlschläge sind gemäß § 10 LWaldG alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Kahlschlag bedeutet, dass der Schirm der alten Bäume so weit durch Entnahme der Bäume aufgelichtet wird, dass eine flächige Überschirmung nicht mehr gegeben ist und auf dem Waldboden freilandähnliche Verhältnisse entstehen.

    Kahlschläge sind gemäß § 10 LWaldG alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Kahlschlag bedeutet, dass der Schirm der alten Bäume so weit durch Entnahme der Bäume aufgelichtet wird, dass eine flächige Überschirmung nicht mehr gegeben ist und auf dem Waldboden freilandähnliche Verhältnisse entstehen.

  • Warum gilt ein Kahlschlagsverbot?

    Viele wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Schaffung von freilandähnlichen Verhältnissen durch Kahlschläge die Bodenfruchtbarkeit senkt und dass das Grundwasser durch zusätzlich freigesetzte Nitrate geschädigt wird. Zudem verliert der Waldboden seine enorme Wasserspeicherfähigkeit. Durch den hohen Lichteinfall auf kahlgeschlagenen Flächen kommt es zu Vergrasungen. Das kann einerseits zum Ersticken junger Bäume führen, andererseits bieten solche Flächen Schädlingen, wie zum Beispiel Mäusen, hervorragende Lebensbedingungen. Verjüngungen ohne den Schutz älterer Bäume sind darüber hinaus äußerst anfällig für Frostschäden. Diese deutlich überwiegenden negativen Folgen haben den Gesetzgeber dazu bewogen, Kahlschläge zu verbieten.

    Viele wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Schaffung von freilandähnlichen Verhältnissen durch Kahlschläge die Bodenfruchtbarkeit senkt und dass das Grundwasser durch zusätzlich freigesetzte Nitrate geschädigt wird. Zudem verliert der Waldboden seine enorme Wasserspeicherfähigkeit. Durch den hohen Lichteinfall auf kahlgeschlagenen Flächen kommt es zu Vergrasungen. Das kann einerseits zum Ersticken junger Bäume führen, andererseits bieten solche Flächen Schädlingen, wie zum Beispiel Mäusen, hervorragende Lebensbedingungen. Verjüngungen ohne den Schutz älterer Bäume sind darüber hinaus äußerst anfällig für Frostschäden. Diese deutlich überwiegenden negativen Folgen haben den Gesetzgeber dazu bewogen, Kahlschläge zu verbieten.

  • Was bedeutet das für die Praxis?

    Solange nach einem Holzeinschlag mindestens 40 Prozent eines einstmals geschlossenen Schirmes (= Normalvorrat) aus Altbäumen auf der Einschlagsfläche verbleiben, können keine freilandähnlichen Verhältnisse entstehen. Dann liegt in keinem Fall ein Kahlschlag vor. Auch die Flächengröße ist dann unerheblich. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des Normalvorrates abgesenkt werden soll.

    Viele Diskussionen ranken sich um die Anforderungen an den angrenzenden Bestand, sodass die Voraussetzungen des Regelbeispiels (Zulässigkeit 2 Hektar) erfüllt sind (mindestens 40 Prozent Holzvorrat, Oberhöhe mit Verschattungswirkung). Der Gesetzgeber hatte bei der Entscheidung über das Regelbeispiel einen für Brandenburg durchschnittlichen Kiefernbestand vor Augen. Nur wenn in solch einem relativ geschlossenen und hochgewachsenen Bestand mittig eine Freifläche zugelassen werden soll, wäre das vertretbar. Das bedeutet wiederum, die vielfach geäußerte Meinung, angrenzend genüge die Ausprägung des Nachbarbestandes als „gesicherte Kultur“, ist hier nicht einschlägig. Ein an eine 2-Hektar-Freifläche angrenzender Wald im Kulturstadium kann keinesfalls das Leitbild des Gesetzgebers erfüllen, dass hier eine ausreichende Schutzwirkung auf die Holzerntefläche wirken würde. Deshalb kann ein angrenzender Bestand frühestens ab Wuchsklasse des Baumholzes (Brusthöhendurchmesser ab 20 cm) bzw. im Bestandespflegebereich (Höhe ab 15 m, ab Alter 40 Jahren) diesen Anspruch erfüllen. Bei der Abgrenzung vor Ort sollten diese Werte näherungsweise erfüllt sein, um das Regelbeispiel der 2 Hektar anwenden zu können.

    Solange nach einem Holzeinschlag mindestens 40 Prozent eines einstmals geschlossenen Schirmes (= Normalvorrat) aus Altbäumen auf der Einschlagsfläche verbleiben, können keine freilandähnlichen Verhältnisse entstehen. Dann liegt in keinem Fall ein Kahlschlag vor. Auch die Flächengröße ist dann unerheblich. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des Normalvorrates abgesenkt werden soll.

    Viele Diskussionen ranken sich um die Anforderungen an den angrenzenden Bestand, sodass die Voraussetzungen des Regelbeispiels (Zulässigkeit 2 Hektar) erfüllt sind (mindestens 40 Prozent Holzvorrat, Oberhöhe mit Verschattungswirkung). Der Gesetzgeber hatte bei der Entscheidung über das Regelbeispiel einen für Brandenburg durchschnittlichen Kiefernbestand vor Augen. Nur wenn in solch einem relativ geschlossenen und hochgewachsenen Bestand mittig eine Freifläche zugelassen werden soll, wäre das vertretbar. Das bedeutet wiederum, die vielfach geäußerte Meinung, angrenzend genüge die Ausprägung des Nachbarbestandes als „gesicherte Kultur“, ist hier nicht einschlägig. Ein an eine 2-Hektar-Freifläche angrenzender Wald im Kulturstadium kann keinesfalls das Leitbild des Gesetzgebers erfüllen, dass hier eine ausreichende Schutzwirkung auf die Holzerntefläche wirken würde. Deshalb kann ein angrenzender Bestand frühestens ab Wuchsklasse des Baumholzes (Brusthöhendurchmesser ab 20 cm) bzw. im Bestandespflegebereich (Höhe ab 15 m, ab Alter 40 Jahren) diesen Anspruch erfüllen. Bei der Abgrenzung vor Ort sollten diese Werte näherungsweise erfüllt sein, um das Regelbeispiel der 2 Hektar anwenden zu können.

  • Regelbeispiel

    Kiefernanpflanzung auf Freifläche umgeben von Kiefernaltbestand

    Die Holzeinschlagsfläche ist allseits von Wald umgeben. Dieser ist aufgrund seines Holzvorrates von mindestens 40 Prozent und seiner Oberhöhe mit Verschattungswirkung geeignet, der Einschlagsfläche eine Randschutzwirkung zu bieten. In diesem Fall darf die Einschlagsfläche bis zu 2 Hektar betragen, ohne dass ein Kahlschlag vorliegt.

    Kiefernanpflanzung auf Freifläche umgeben von Kiefernaltbestand

    Die Holzeinschlagsfläche ist allseits von Wald umgeben. Dieser ist aufgrund seines Holzvorrates von mindestens 40 Prozent und seiner Oberhöhe mit Verschattungswirkung geeignet, der Einschlagsfläche eine Randschutzwirkung zu bieten. In diesem Fall darf die Einschlagsfläche bis zu 2 Hektar betragen, ohne dass ein Kahlschlag vorliegt.

  • Abweichendes Beispiel

    Kahlschlagsfläche mit freilandähnlichen Verhältnissen

    Die Holzeinschlagsfläche ist nicht allseits von entsprechend dichtem und altem Wald (mindestens 40 Prozent Holzvorrat, Oberhöhe mit Verschattungswirkung) umgeben, der geeignet ist, der Einschlagsfläche eine Randschutzwirkung zu bieten. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn Acker oder eine Forstkultur an die Holzeinschlagsfläche angrenzen oder wenn es sich bei der Hiebsfläche um eine Waldinsel handelt. Hier ist immer der Einzelfall zu beurteilen um festzustellen, ob durch den Holzeinschlag freilandähnliche Verhältnisse geschaffen werden könnten. Da die Voraussetzungen des Regelbeispiels nicht gegeben sind, ist hier nicht die Freistellungsgrenze von 2 Hektar anwendbar.

    Kahlschlagsfläche mit freilandähnlichen Verhältnissen

    Die Holzeinschlagsfläche ist nicht allseits von entsprechend dichtem und altem Wald (mindestens 40 Prozent Holzvorrat, Oberhöhe mit Verschattungswirkung) umgeben, der geeignet ist, der Einschlagsfläche eine Randschutzwirkung zu bieten. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn Acker oder eine Forstkultur an die Holzeinschlagsfläche angrenzen oder wenn es sich bei der Hiebsfläche um eine Waldinsel handelt. Hier ist immer der Einzelfall zu beurteilen um festzustellen, ob durch den Holzeinschlag freilandähnliche Verhältnisse geschaffen werden könnten. Da die Voraussetzungen des Regelbeispiels nicht gegeben sind, ist hier nicht die Freistellungsgrenze von 2 Hektar anwendbar.

    Einschlagsflächen rot eingefärbt
    Kahlschlagsfläche Nord: nach Osten und Süden Freifläche angrenzend – Regelbeispiel nicht gegeben – Kahlschlagsverstoß liegt vor

    Kahlschlagsfläche Süd: nach Norden, Osten und Süden Freiflächen angrenzend – Regelbeispiel nicht gegeben – Kahlschlagsverstoß liegt vor


    Fragen zu geplanten Holzeinschlagsmaßnahmen, insbesondere zu den Einzelfällen, beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstämter des Landesbetriebes Forst Brandenburg.

    Einschlagsflächen rot eingefärbt
    Kahlschlagsfläche Nord: nach Osten und Süden Freifläche angrenzend – Regelbeispiel nicht gegeben – Kahlschlagsverstoß liegt vor

    Kahlschlagsfläche Süd: nach Norden, Osten und Süden Freiflächen angrenzend – Regelbeispiel nicht gegeben – Kahlschlagsverstoß liegt vor


    Fragen zu geplanten Holzeinschlagsmaßnahmen, insbesondere zu den Einzelfällen, beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstämter des Landesbetriebes Forst Brandenburg.

  • Rechtsfolgen

    Verstöße gegen das Kahlschlagsverbot können von der unteren Forstbehörde mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird die Wiederaufforstung der Fläche angeordnet.

    Daneben greifen auch europäische Bestimmungen. Erfolgt eine Holzernte entgegen den geltenden Rechtsvorschriften, gilt das geerntete Holz im Sinne der EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR) als illegal eingeschlagen. Holz oder Holzerzeugnisse dürfen dann nicht in den Verkehr gebracht werden. In Deutschland wird die EUTR durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) untersetzt. Stellt die untere Forstbehörde fest, dass illegal eingeschlagenes Holz in den Verkehr gebracht werden soll, trifft sie geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen europäisches Recht zu verhindern. Unter Umständen kann sie das Holz auch beschlagnahmen, verkaufen und den Erlös hieraus einziehen.

    Verstöße gegen das Kahlschlagsverbot können von der unteren Forstbehörde mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird die Wiederaufforstung der Fläche angeordnet.

    Daneben greifen auch europäische Bestimmungen. Erfolgt eine Holzernte entgegen den geltenden Rechtsvorschriften, gilt das geerntete Holz im Sinne der EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR) als illegal eingeschlagen. Holz oder Holzerzeugnisse dürfen dann nicht in den Verkehr gebracht werden. In Deutschland wird die EUTR durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) untersetzt. Stellt die untere Forstbehörde fest, dass illegal eingeschlagenes Holz in den Verkehr gebracht werden soll, trifft sie geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen europäisches Recht zu verhindern. Unter Umständen kann sie das Holz auch beschlagnahmen, verkaufen und den Erlös hieraus einziehen.

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