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Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sollen gesichert oder verbessert werden, um einen artenreichen und gesunden Wildbestand in Brandenburg zu erhalten. Die Förderung dient auch der Weiterentwicklung der praktischen Jagdausübung.

Hinweis zur Antragstellung Jagdabgabe
Für den Antragsstichtag 31.03.25 ist die Antragstellung ab 01.09.24 möglich. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt nach Einschätzung der Förderfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde. Anträge, die vor Antragsstellung ab 01.09.2024 eingehen, werden als gestellt gewertet, aber nicht prioritär bearbeitet.“   

  • Was wird gefördert?

    • jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
    • Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
    • Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
    • Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
    • Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
    • Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
    • Unterstützung der Wildforschung
    • Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
    • Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
    • Von der obersten Jagdbehörde anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
    • jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
    • Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
    • Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
    • Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
    • Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
    • Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
    • Unterstützung der Wildforschung
    • Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
    • Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
    • Von der obersten Jagdbehörde anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
  • Wer kann bezuschusst werden?

    • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
    • Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
    • Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
    • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
    • Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
    • Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
    • Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
    • Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
    • Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
    • Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
    • Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
    • Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
    • In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
    • Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
    • Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
    • Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
    • In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
    • Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
  • Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

    Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an folgende Adresse:

    Landesbetrieb Forst Brandenburg
    Bewilligungsbehörde
    Vietmannsdorfer Straße 39
    17268 Templin

    Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.

    Hinweis zur Antragstellung Jagdabgabe
    Für den Antragsstichtag 31.03.25 ist die Antragstellung ab 01.09.24 möglich. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt nach Einschätzung der Förderfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde. Anträge, die vor Antragsstellung ab 01.09.2024 eingehen, werden als gestellt gewertet, aber nicht prioritär bearbeitet.“ 

    Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an folgende Adresse:

    Landesbetrieb Forst Brandenburg
    Bewilligungsbehörde
    Vietmannsdorfer Straße 39
    17268 Templin

    Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.

    Hinweis zur Antragstellung Jagdabgabe
    Für den Antragsstichtag 31.03.25 ist die Antragstellung ab 01.09.24 möglich. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt nach Einschätzung der Förderfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde. Anträge, die vor Antragsstellung ab 01.09.2024 eingehen, werden als gestellt gewertet, aber nicht prioritär bearbeitet.“ 

  • Richtlinie, Formulare und Anlagen