Betreten des Waldes und Aneigungsrecht im Wald
Wald zum erholen
Der Wald des Landes Brandenburg ist zur Erholung frei betretbar!
Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen solange es kein Kraftfahrzeug ist. Sie müssen auf den Waldwegen bleiben.
Reiter dürfen zusätzlich Waldbrandschutzstreifen nutzen.
Folgende Bereiche dürfen nicht betreten werden:
- gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
- Wald, in dem Holz gefällt und aufgearbeitet wird,
- umzäunte Waldflächen sowie
- forstbetriebliche Einrichtungen.
Hunde sind im Wald immer an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während der Ausbildung oder im Einsatz.
Wald zum mitnehmen
Sie dürfen im Wald:
- einen Handstrauß,
- Waldfrüchte,
- Pilze und
- wild wachsende Pflanzen
in geringer Menge für den eigenen Gebrauch mitnehmen. Dabei dürfen die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.
Folgendes ist verboten:
- die Entnahme von Wipfeltrieben,
- die Etnahme von Zweigen von Jungwüchsen
- das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen
- die gewerbliche Entnahme von Waldbestandteilen, Früchten und Pilzen!
Waldeigentümer können aber eine Erlaubnis erteilen, solange die Entnahme pfleglich erfolgt und der Wald nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Die widerrechtliche Aneignung der genannten Waldbestandteile ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bei erheblichen Verstößen den Tatbestand von Straftaten erfüllen.
Wald zum erholen
Der Wald des Landes Brandenburg ist zur Erholung frei betretbar!
Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen solange es kein Kraftfahrzeug ist. Sie müssen auf den Waldwegen bleiben.
Reiter dürfen zusätzlich Waldbrandschutzstreifen nutzen.
Folgende Bereiche dürfen nicht betreten werden:
- gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
- Wald, in dem Holz gefällt und aufgearbeitet wird,
- umzäunte Waldflächen sowie
- forstbetriebliche Einrichtungen.
Hunde sind im Wald immer an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während der Ausbildung oder im Einsatz.
Wald zum mitnehmen
Sie dürfen im Wald:
- einen Handstrauß,
- Waldfrüchte,
- Pilze und
- wild wachsende Pflanzen
in geringer Menge für den eigenen Gebrauch mitnehmen. Dabei dürfen die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.
Folgendes ist verboten:
- die Entnahme von Wipfeltrieben,
- die Etnahme von Zweigen von Jungwüchsen
- das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen
- die gewerbliche Entnahme von Waldbestandteilen, Früchten und Pilzen!
Waldeigentümer können aber eine Erlaubnis erteilen, solange die Entnahme pfleglich erfolgt und der Wald nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Die widerrechtliche Aneignung der genannten Waldbestandteile ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bei erheblichen Verstößen den Tatbestand von Straftaten erfüllen.