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Betreten des Waldes und Aneigungsrecht im Wald

Wald zum erholen und zum mitnehmen

Der Wald des Landes Brandenburg ist zum Zwecke der Erholung zu jeder Zeit frei betretbar! Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl zwischen den Waldbesuchern untereinander als auch zwischen den Waldbesitzern und den Waldbesuchern.

Betretungseinschränkungen im Wald können sich über forstliche Maßnahmen oder behördlich befristet genehmigte Waldsperrungen (siehe Paragraph 18 Landeswaldgesetz) ergeben.

Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis (vergleiche Paragraph 15 Absatz 3 Landeswaldgesetz):

  • gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
  • Wald, in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
  • umzäunte Waldflächen sowie
  • forstbetriebliche Einrichtungen.

Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen solange es sich nicht um Kfz handelt.

Diese zuvor genannten Betretungsarten sind ausschließlich auf Waldwege, beim Reiten zusätzlich auf Waldbrandschutzstreifen, eingeschränkt, das heißt ein „Quer-Feld-ein“ durch den Wald ist hier per Waldgesetz untersagt.

Hunde sind ohne Ausnahme von Rasse, Größe, Gehorsam etc. im Wald an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden hier Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während Ausbildung bzw. ein Einsatz derselben im Wald.

Das Aneignungsrecht durch jedermann im Wald umfasst maximal:

  • einen Handstrauß,
  • Waldfrüchte,
  • Pilze und
  • wild wachsende Pflanzen

in geringer Menge ausschließlich für den eigenen Gebrauch, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.

Nicht zum Aneignungsrecht gehören die Entnahme von

  • Wipfeltrieben,
  • Zweigen von Jungwüchsen
  • das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen
  • die gewerbliche Entnahme von Waldbestandteilen, Früchten, Pilzen etc.!

Eine Entnahme über die Grenzen des Aneignungsrechtes für jedermann hinaus bedarf der vorherigen Gestattung des Waldeigentümers. Diese Gestattung ist erteilbar, solange die Entnahme pfleglich erfolgt und der Wald nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Die widerrechtliche Aneignung der oben genannten Waldbestandteile durch jedermann ist eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 37 Landeswaldgesetz und kann bei erheblichen Verstößen sogar den Tatbestand von Straftaten erfüllen, hier Sachbeschädigung (Paragraph 303 StGB) und Dienstahl (Paragraph 242 StGB).

Wald zum erholen und zum mitnehmen

Der Wald des Landes Brandenburg ist zum Zwecke der Erholung zu jeder Zeit frei betretbar! Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl zwischen den Waldbesuchern untereinander als auch zwischen den Waldbesitzern und den Waldbesuchern.

Betretungseinschränkungen im Wald können sich über forstliche Maßnahmen oder behördlich befristet genehmigte Waldsperrungen (siehe Paragraph 18 Landeswaldgesetz) ergeben.

Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis (vergleiche Paragraph 15 Absatz 3 Landeswaldgesetz):

  • gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
  • Wald, in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
  • umzäunte Waldflächen sowie
  • forstbetriebliche Einrichtungen.

Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen solange es sich nicht um Kfz handelt.

Diese zuvor genannten Betretungsarten sind ausschließlich auf Waldwege, beim Reiten zusätzlich auf Waldbrandschutzstreifen, eingeschränkt, das heißt ein „Quer-Feld-ein“ durch den Wald ist hier per Waldgesetz untersagt.

Hunde sind ohne Ausnahme von Rasse, Größe, Gehorsam etc. im Wald an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden hier Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während Ausbildung bzw. ein Einsatz derselben im Wald.

Das Aneignungsrecht durch jedermann im Wald umfasst maximal:

  • einen Handstrauß,
  • Waldfrüchte,
  • Pilze und
  • wild wachsende Pflanzen

in geringer Menge ausschließlich für den eigenen Gebrauch, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.

Nicht zum Aneignungsrecht gehören die Entnahme von

  • Wipfeltrieben,
  • Zweigen von Jungwüchsen
  • das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen
  • die gewerbliche Entnahme von Waldbestandteilen, Früchten, Pilzen etc.!

Eine Entnahme über die Grenzen des Aneignungsrechtes für jedermann hinaus bedarf der vorherigen Gestattung des Waldeigentümers. Diese Gestattung ist erteilbar, solange die Entnahme pfleglich erfolgt und der Wald nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Die widerrechtliche Aneignung der oben genannten Waldbestandteile durch jedermann ist eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 37 Landeswaldgesetz und kann bei erheblichen Verstößen sogar den Tatbestand von Straftaten erfüllen, hier Sachbeschädigung (Paragraph 303 StGB) und Dienstahl (Paragraph 242 StGB).