Ordnungswidrigkeiten
Anzeigen, Verfolgen, Ahnden, Beseitigen
Der Landesbetrieb Forst Brandenburg ist die untere Forstbehörde des Landes Brandenburg, hier in Form einer Sonderordnungsbehörde. Ihr obliegt der Forstschutz nach Paragraph 34 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG), dass heißt die waldbezogene Gefahrenabwehr, Störungsbeseitigung und Verfolgung rechtswidriger Handlungen und damit auch die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach Paragraph 37 bzw. Paragraph 38 LWaldG.
Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, bezogen auf den Wald, kann durch jedermann erfolgen. Die Anzeigenaufnahme wird durch den zuständigen Hoheits-Revierförster oder die zuständige Oberförsterei vorgenommen.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kann je nach ihrer Schwere durch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld erfolgen.
Die Höhe eines Bußgeldes richtet sich nach dem geldwerten Vorteil, welcher durch die Ordnungswidrigkeit erlangt wurde sowie nach dem Verhalten des Betroffenen. Vorsätzliches Handeln erhöht das Bußgeld in der Regel erheblich.
Der Bußgeldrahmen wird durch das LWaldG vorgegeben, er liegt zwischen 20.000 € und 100.000 €, je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit (vergleiche Paragraph 37 Absatz 3 LWaldG).
Anzeigen, Verfolgen, Ahnden, Beseitigen
Der Landesbetrieb Forst Brandenburg ist die untere Forstbehörde des Landes Brandenburg, hier in Form einer Sonderordnungsbehörde. Ihr obliegt der Forstschutz nach Paragraph 34 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG), dass heißt die waldbezogene Gefahrenabwehr, Störungsbeseitigung und Verfolgung rechtswidriger Handlungen und damit auch die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach Paragraph 37 bzw. Paragraph 38 LWaldG.
Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, bezogen auf den Wald, kann durch jedermann erfolgen. Die Anzeigenaufnahme wird durch den zuständigen Hoheits-Revierförster oder die zuständige Oberförsterei vorgenommen.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kann je nach ihrer Schwere durch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld erfolgen.
Die Höhe eines Bußgeldes richtet sich nach dem geldwerten Vorteil, welcher durch die Ordnungswidrigkeit erlangt wurde sowie nach dem Verhalten des Betroffenen. Vorsätzliches Handeln erhöht das Bußgeld in der Regel erheblich.
Der Bußgeldrahmen wird durch das LWaldG vorgegeben, er liegt zwischen 20.000 € und 100.000 €, je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit (vergleiche Paragraph 37 Absatz 3 LWaldG).