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Sperren von Wald

Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert der Allgemeinheit den Zugang zu Wäldern (Artikel 40 Abs. 3). Darauf fußend gestattet das Landeswaldgesetz jedermann das Betreten des Waldes, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 LWaldG).

Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert der Allgemeinheit den Zugang zu Wäldern (Artikel 40 Abs. 3). Darauf fußend gestattet das Landeswaldgesetz jedermann das Betreten des Waldes, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 LWaldG).

Was ist eine Waldsperrung?

Eine Waldsperrung ist jede Einzäunung oder Errichtung sonstiger Hindernisse (physische Sperre) sowie Beschilderung (psychische Sperre), die das allgemeine Waldbetretungsrecht zum Zwecke der Erholung aber auch das rechtskonforme Befahren des Waldes einschränkt bzw. erschwert. Die Rechtsgrundlage bildet § 18 Landeswaldgesetz Brandenburg in Verbindung mit der Waldsperrverordnung.

Eine Waldsperrung ist jede Einzäunung oder Errichtung sonstiger Hindernisse (physische Sperre) sowie Beschilderung (psychische Sperre), die das allgemeine Waldbetretungsrecht zum Zwecke der Erholung aber auch das rechtskonforme Befahren des Waldes einschränkt bzw. erschwert. Die Rechtsgrundlage bildet § 18 Landeswaldgesetz Brandenburg in Verbindung mit der Waldsperrverordnung.

Welche Waldflächen darf ich nicht betreten?

Nicht betreten werden dürfen

  • gesperrte Waldflächen und Waldwege
  • Wald in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird
  • umzäunte Flächen
  • forstbetriebliche Einrichtungen

Nicht betreten werden dürfen

  • gesperrte Waldflächen und Waldwege
  • Wald in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird
  • umzäunte Flächen
  • forstbetriebliche Einrichtungen

Sind Schranken auf Waldwegen zulässig?

Eine unverschlossene Schranke zur Sperrung eines Waldweges stellt im Land Brandenburg keine Waldsperrung dar. Dabei bedeutet „unverschlossen“, dass die Schranke zwar geschlossen sein darf, aber nicht verschlossen, somit berechtigte Wegnutzer die Schranke ohne Schlüssel öffnen können. Zudem muss das Umfeld der geschlossenen Schranke ein komplikationsloses Umfahren für die Nutzergruppe der Gespannführer und Kinderwagennutzer ermöglichen.

Eine unverschlossene Schranke zur Sperrung eines Waldweges stellt im Land Brandenburg keine Waldsperrung dar. Dabei bedeutet „unverschlossen“, dass die Schranke zwar geschlossen sein darf, aber nicht verschlossen, somit berechtigte Wegnutzer die Schranke ohne Schlüssel öffnen können. Zudem muss das Umfeld der geschlossenen Schranke ein komplikationsloses Umfahren für die Nutzergruppe der Gespannführer und Kinderwagennutzer ermöglichen.

Wann und Wie darf Wald gesperrt werden?

Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung sind jedoch nach Sicherung der Forstkultur wieder zu entfernen.

Das Sperren von Wald bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Zuständig ist die Oberförsterei. Die Genehmigung ist nur zu erteilen im öffentlichen Interesse aus Gründen des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes, der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder des Schutzes der Waldbesucher zulässig. Private Interessen von Waldbesitzern oder Nutzungsberechtigten ergeben somit keinen genehmigungsfähigen Sperrgrund.

Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung sind jedoch nach Sicherung der Forstkultur wieder zu entfernen.

Das Sperren von Wald bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Zuständig ist die Oberförsterei. Die Genehmigung ist nur zu erteilen im öffentlichen Interesse aus Gründen des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes, der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder des Schutzes der Waldbesucher zulässig. Private Interessen von Waldbesitzern oder Nutzungsberechtigten ergeben somit keinen genehmigungsfähigen Sperrgrund.

Was passiert bei rechtswidriger Waldsperrung?

Die vorsätzliche oder fahrlässige Waldsperrung ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann (§ 37 Abs. 1, Nr. 21 LWaldG). Darüber hinaus ordnet die untere Forstbehörde die Beseitigung der rechtswidrigen Waldsperrung an.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Waldsperrung ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann (§ 37 Abs. 1, Nr. 21 LWaldG). Darüber hinaus ordnet die untere Forstbehörde die Beseitigung der rechtswidrigen Waldsperrung an.