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Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers (Urteil des BGH)

Mit Urteil des Bundesgerichtshof von 2012 (Aktenzeichen: VI ZR 311/11) wurde endlich eine lang erwartete und richtungweisende Entscheidung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers im Wald, hier speziell bei Waldwegen, zu Gunsten des Waldbesitzers gefällt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin, die bei einem Waldspaziergang in einem planmäßig bewirtschafteten Wald von einem herab fallenden Ast getroffen und dabei schwer verletzt worden war, den Waldbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandgericht Saarbrücken (vergleiche Urteil vom 09.11.2011 – 1 U 177/10) der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben.

In der revisionsrechtlichen Nachprüfung stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest, dass das Berufungsgericht Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten überspannt hat. Im Urteil stellt der Bundesgerichtshof eindeutig klar, „da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Der Waldbesitzer setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus.“

Der Bundesgerichtshof weist im Urteil aber auch darauf hin, dass „die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt ist, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind.“ Dabei gilt die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren auch für Waldwege. Konkret auf Waldwege bezogen stellt der Bundesgerichtshof fest, dass Waldwege mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht sind. Entgegen der von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht kann auch die starke Frequentierung von Waldwegen oder das Ausschildern von Wanderwegen nicht zur Ausnahme vom Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, führen. „Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis.“

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof zählen zu den typischen Gefahren des Waldes solche, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (z. B. herabhängende Äste oder mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen).“
Unter atypischen Gefahren „sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss“ zu verstehen (z. B. Hindernisse, die einen Waldweg versperren oder nicht gesicherte Holzstapel).

Im Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Feststellung, dass „sich mit dem Astbruch eine Gefahr verwirklicht hat, die in der Natur des Baumes begründet war. Die Gefahr eines Astbruchs wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.“ 

Mit der vorliegenden Entscheidung ist nach der bisherigen teils widersprüchlichen Rechtssprechung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer ein Stück mehr Rechtssicherheit gegeben.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof von 2012 (Aktenzeichen: VI ZR 311/11) wurde endlich eine lang erwartete und richtungweisende Entscheidung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers im Wald, hier speziell bei Waldwegen, zu Gunsten des Waldbesitzers gefällt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin, die bei einem Waldspaziergang in einem planmäßig bewirtschafteten Wald von einem herab fallenden Ast getroffen und dabei schwer verletzt worden war, den Waldbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandgericht Saarbrücken (vergleiche Urteil vom 09.11.2011 – 1 U 177/10) der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben.

In der revisionsrechtlichen Nachprüfung stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest, dass das Berufungsgericht Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten überspannt hat. Im Urteil stellt der Bundesgerichtshof eindeutig klar, „da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Der Waldbesitzer setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus.“

Der Bundesgerichtshof weist im Urteil aber auch darauf hin, dass „die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt ist, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind.“ Dabei gilt die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren auch für Waldwege. Konkret auf Waldwege bezogen stellt der Bundesgerichtshof fest, dass Waldwege mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht sind. Entgegen der von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht kann auch die starke Frequentierung von Waldwegen oder das Ausschildern von Wanderwegen nicht zur Ausnahme vom Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, führen. „Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis.“

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof zählen zu den typischen Gefahren des Waldes solche, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (z. B. herabhängende Äste oder mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen).“
Unter atypischen Gefahren „sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss“ zu verstehen (z. B. Hindernisse, die einen Waldweg versperren oder nicht gesicherte Holzstapel).

Im Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zur Feststellung, dass „sich mit dem Astbruch eine Gefahr verwirklicht hat, die in der Natur des Baumes begründet war. Die Gefahr eines Astbruchs wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.“ 

Mit der vorliegenden Entscheidung ist nach der bisherigen teils widersprüchlichen Rechtssprechung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer ein Stück mehr Rechtssicherheit gegeben.