EU-MLUK Forst-Richtlinie
Die überarbeitete EU- MLUK -Forst-Richtlinie wurde am 01.08.2022 in Kraft gesetzt.
Das Land gewährt Zuwendungen für nachfolgende Maßnahmebereiche:
- Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft – Maßnahmebereich I
- Inanspruchnahme von Beratungsdiensten – Maßnahmebereich II
- Vorbeugung von Waldschäden – Maßnahmebereich III
Schwerpunkt der Richtlinie sind Waldumbaumaßnahmen zur Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft. Vorhaben, die vor Bescheidung begonnen werden sollen, können erst mit der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns gestartet werden.
Einen weiteren Förderschwerpunkt bilden die Vorhaben zur Vorbeugung von Waldbrandschäden. Neben Löschwasserentnahmestellen ist die für den Brand- und Katastrophenschutz wichtige Instandsetzung von Waldwegen förderfähig.
Der Maßnahmenbereich zur Förderung von Beratungsleistungen wird unverändert fortgesetzt. Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können damit Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen erhalten.
Die wesentlichsten Änderungen beziehen sich auf den Maßnahmebereich I. Für Waldumbauten wurde mit der Baumartenmischungstabelle ein neuer Bezug zur Baumartenwahl gesetzt. Die Festbeträge wurden zusammengeführt und an den Markt angepasst. Die damit verbundenen Regeln sind in einem teilautomatisierten Antragsformular integriert worden.
Im Maßnahmebereich III wurde der Fördergegenstand “ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß der Nummer III.2.3 (Instandsetzung von Wegen) stehen und von den zuständigen Naturschutzbehörden behördlich festgesetzt sind“ hinzugefügt.
Nächster Auswahltermin
Der jeweils erste Auswahltermin eines Jahres ist in der Regel der 15.02. Weitere Termine werden unter der Rubrik "Projektauswahlkriterien" bekannt gegeben.
Wichtige Hinweise
Die nachfolgenden Rubriken bieten stets die aktuellen Formulare und Informationen. Nutzen Sie bitte immer die aktuellen Versionen der Antragsformulare. Ältere Versionen werden ausschließlich für Vorgänge vorgehalten, die auf Grundlage der Vorgänger-Richtlinie entschieden wurden.
Die Fragenkataloge als wesentliche Orientierungshilfe zum Verfahren und zu fachlichen Dingen werden zeitnah aktualisiert.
Für die Bewilligung von Vorhaben der Wegeinstandsetzung im Rahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes ist eine positive Sachentscheidung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nötig. Antragstellern wird geraten, ihr Projekt frühzeitig dort vorzustellen.
Der Waldschutzplan der unteren Forstbehörde wurde aktualisiert und ist im Geoportal Forst Brandenburg unter der Rubrik "Förderung" zu finden. Beachten Sie bitte auch die „Hinweise zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldschäden“, soweit ein Vorhaben in einem Natura-2000 Gebiet liegt.
Die Liste anerkannter forstlicher Berater, von denen sich Waldbesitzer beraten lassen können, finden Sie auf der Seite des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Rubrik „Berateranerkennung“.
Informationen zum Bewilligungsverfahren
Über die Bewilligung der Anträge wird durch ein Ranking nach speziellen Projektauswahlkriterien entschieden. Deshalb werden Prüftermine gesetzt. Die Bewilligung kann erst nach dem Prüftermin erfolgen. Neu ist, dass ein Antrag für die Bewilligung die Mindestpunkteschwelle erreichen muss.
Die örtlich zuständigen Forstämter des Landesbetriebes Forst leisten gern Unterstützung bei der Beantragung. Ihre forstfachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die hoheitlich zuständigen Revierleitenden vor Ort. Das Team der Bewilligungsbehörde steht Ihnen natürlich auch gern zur Auskunft bereit.