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Befahren des Waldes

Wer darf und wer nicht?

Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist gemäß Paragraph 16 Absatz 1 Landeswaldgesetz nur aus folgenden Gründen gestattet:

  • Bewirtschaftung des Waldes,
  • Ausübung der Jagd,
  • hoheitlicher (behördlicher) Tätigkeit

Hierbei gilt per Gesetz, dass die Befahrung des Waldes im Rahmen der drei oben benannten Zwecke nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen darf, das heißt es ist der kürzeste Weg anzunehmen, kleine Umwege aufgrund Unbefahrbarkeit etc. sind zumutbar und möglich.

Diese gesetzliche Regelung bedeutet aber auch, dass der Waldbesitzer die Befahrung seines Waldes durch andere zum Zwecke der Waldbewirtschaftung, Jagd, Hoheit entschädigungslos zu dulden hat.

Da das Befahren des Waldes per Gesetz untersagt ist, bedarf es, anders als im Straßenverkehr, keines zusätzlichen Sperrschildes!

In sofern sind die vereinzelt im Wald angebrachten Schilder zum Befahrungsverbot ein behördlicher Hinweis an besonders neuralgischen Punkten, jedoch zur Durchsetzung des Befahrungsverbotes über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht zwingend erforderlich.

Des Weiteren kann (nicht muss) der Waldbesitzer in einem per Waldbefahrungsverordnung (WaldBefV) gesteckten Rahmen das Befahren seines Waldes aus wichtigem Grunde gegen Entgelt gestatten.

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist, z. B.:

  • Betreiben von Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald
  • Erreichen von Angelgewässern, die keinen Anschluss an öffentliche Wege haben und unzumutbar tief im Wald liegen

Keine wichtigen Gründe sind, z. B.:

  • Motorsport im Wald,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Erholung,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Abkürzungen,
  • Fahrtziel ist über öffentliche Straßen erreichbar,
  • Fahren im Wald zu gewerblichen Zwecken

Die „Gestattung zum Befahren des Waldes gemäß Paragraph 16 Absatz 2 Landeswaldgesetz“ ist formgebunden und entgeltlich. Ein Muster ist in der Waldbefahrungsverordnung amtlich vorgegeben.

Die erteilten Waldbefahrungsgestattungen sind zur Einsichtnahme durch die untere Forstbehörde beim Waldbesitzer vorzuhalten und bei der Befahrung sichtbar mitzuführen.

Gegebenenfalls können widerrechtlich vom Waldbesitzer erteilte Gestattungen behördlich eingezogen werden. Die widerrechtliche Erteilung oder Nutzung von Waldbefahrungsgestattungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Wer darf und wer nicht?

Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist gemäß Paragraph 16 Absatz 1 Landeswaldgesetz nur aus folgenden Gründen gestattet:

  • Bewirtschaftung des Waldes,
  • Ausübung der Jagd,
  • hoheitlicher (behördlicher) Tätigkeit

Hierbei gilt per Gesetz, dass die Befahrung des Waldes im Rahmen der drei oben benannten Zwecke nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen darf, das heißt es ist der kürzeste Weg anzunehmen, kleine Umwege aufgrund Unbefahrbarkeit etc. sind zumutbar und möglich.

Diese gesetzliche Regelung bedeutet aber auch, dass der Waldbesitzer die Befahrung seines Waldes durch andere zum Zwecke der Waldbewirtschaftung, Jagd, Hoheit entschädigungslos zu dulden hat.

Da das Befahren des Waldes per Gesetz untersagt ist, bedarf es, anders als im Straßenverkehr, keines zusätzlichen Sperrschildes!

In sofern sind die vereinzelt im Wald angebrachten Schilder zum Befahrungsverbot ein behördlicher Hinweis an besonders neuralgischen Punkten, jedoch zur Durchsetzung des Befahrungsverbotes über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht zwingend erforderlich.

Des Weiteren kann (nicht muss) der Waldbesitzer in einem per Waldbefahrungsverordnung (WaldBefV) gesteckten Rahmen das Befahren seines Waldes aus wichtigem Grunde gegen Entgelt gestatten.

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist, z. B.:

  • Betreiben von Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald
  • Erreichen von Angelgewässern, die keinen Anschluss an öffentliche Wege haben und unzumutbar tief im Wald liegen

Keine wichtigen Gründe sind, z. B.:

  • Motorsport im Wald,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Erholung,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Abkürzungen,
  • Fahrtziel ist über öffentliche Straßen erreichbar,
  • Fahren im Wald zu gewerblichen Zwecken

Die „Gestattung zum Befahren des Waldes gemäß Paragraph 16 Absatz 2 Landeswaldgesetz“ ist formgebunden und entgeltlich. Ein Muster ist in der Waldbefahrungsverordnung amtlich vorgegeben.

Die erteilten Waldbefahrungsgestattungen sind zur Einsichtnahme durch die untere Forstbehörde beim Waldbesitzer vorzuhalten und bei der Befahrung sichtbar mitzuführen.

Gegebenenfalls können widerrechtlich vom Waldbesitzer erteilte Gestattungen behördlich eingezogen werden. Die widerrechtliche Erteilung oder Nutzung von Waldbefahrungsgestattungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.