Informationen für Planer
Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von § 8 des Landeswaldgesetzes Brandenburg erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz-Genehmigungsverfahren gebündelt und in dieses integriert.
Auch wenn die Waldumwandlungsgenehmigung nicht unmittelbar durch die untere Forstbehörde erteilt wird, sondern als waldrechtliche Fachstellungnahme Eingang in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landesamtes für Umwelt findet, wird dennoch empfohlen, dass sich Antragsteller frühzeitig mit dem zuständigen Forstamt in Verbindung setzen.
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Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von § 8 des Landeswaldgesetzes Brandenburg erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz-Genehmigungsverfahren gebündelt und in dieses integriert.
Auch wenn die Waldumwandlungsgenehmigung nicht unmittelbar durch die untere Forstbehörde erteilt wird, sondern als waldrechtliche Fachstellungnahme Eingang in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landesamtes für Umwelt findet, wird dennoch empfohlen, dass sich Antragsteller frühzeitig mit dem zuständigen Forstamt in Verbindung setzen.