Neuer Wald bedarf einer Genehmigung
Wer für Bäume sorgt, sorgt damit auch für Menschen. Zur Daseinsvorsorge, insbesondere als CO2-Senke, begrüßt die untere Forstbehörde die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung). Jedoch gilt es im Vorfeld einiges zu beachten.
Wer für Bäume sorgt, sorgt damit auch für Menschen. Zur Daseinsvorsorge, insbesondere als CO2-Senke, begrüßt die untere Forstbehörde die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung). Jedoch gilt es im Vorfeld einiges zu beachten.
Genehmigungsvorbehalt der unteren Forstbehörde
Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Das Verfahren regelt § 9 LWaldG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Ziele und Erfordernisse der Raumordnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke zu berücksichtigen. Auch stellt die untere Forstbehörde das notwendige naturschutzfachliche Einvernehmen her. Im Ergebnis erhält der Antragsteller bei Genehmigungsfähigkeit die Erstaufforstungsgenehmigung.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Neuanlage von Wald ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit § 37 Abs. 1, Nr. 3 LWaldG).
Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Das Verfahren regelt § 9 LWaldG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Ziele und Erfordernisse der Raumordnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke zu berücksichtigen. Auch stellt die untere Forstbehörde das notwendige naturschutzfachliche Einvernehmen her. Im Ergebnis erhält der Antragsteller bei Genehmigungsfähigkeit die Erstaufforstungsgenehmigung.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Neuanlage von Wald ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit § 37 Abs. 1, Nr. 3 LWaldG).
Die Antragstellung
Der Antrag zur Neuanlage von Wald (Erstaufforstungsantrag) ist an das zuständige Forstamt zu richten. Das Hinweisblatt zum Antrag unterstützt bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten und Beratungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeitern im Forstamt auf. Fügen Sie ihrem Antrag aussagekräftiges Kartenmaterial bei, aus dem eindeutig die Lage und Größe Ihres Vorhabens hervorgehen.
Der Antrag zur Neuanlage von Wald (Erstaufforstungsantrag) ist an das zuständige Forstamt zu richten. Das Hinweisblatt zum Antrag unterstützt bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten und Beratungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeitern im Forstamt auf. Fügen Sie ihrem Antrag aussagekräftiges Kartenmaterial bei, aus dem eindeutig die Lage und Größe Ihres Vorhabens hervorgehen.
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Wann ist keine Erstaufforstungsgenehmigung notwendig?
Keiner Erstaufforstungsgenehmigung bedürfen Flächen, die nicht der Waldeigenschaft unterliegen, das heißt auf denen kein Wald entsteht:
- Energieholzplantagen oder Agroforstsysteme, solange deren Umtriebszeit kleiner 20 Jahre ist (Grundlage Bundeswaldgesetz),
- Weihnachtsbaumplantangen und Schmuckreisigkulturen,
- Pflanzungen von Feldgehölzen und Hecken die kleiner 2.000 m² Fläche einnehmen und nicht an bestehende Waldflächen unmittelbar angrenzen,
Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Feldgehölzen, Energieholzplantagen.
Keiner Erstaufforstungsgenehmigung bedürfen Flächen, die nicht der Waldeigenschaft unterliegen, das heißt auf denen kein Wald entsteht:
- Energieholzplantagen oder Agroforstsysteme, solange deren Umtriebszeit kleiner 20 Jahre ist (Grundlage Bundeswaldgesetz),
- Weihnachtsbaumplantangen und Schmuckreisigkulturen,
- Pflanzungen von Feldgehölzen und Hecken die kleiner 2.000 m² Fläche einnehmen und nicht an bestehende Waldflächen unmittelbar angrenzen,
Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Feldgehölzen, Energieholzplantagen.
Erstaufforstung kostenfrei – Wie geht das?
Wenn Erstaufforstungen festgelegten Qualitätskriterien genügen, ist es möglich, diese Flächen als waldrechtliche Kompensationsmaßnahme Bedarfsträgern anzudienen. Das setzt jedoch im Vorfeld der Pflanzung eine professionelle Begleitung durch Dienstleister, die Kompensationsmaßnahmen anbieten voraus. Die Forstämter stellen dazu gern den Kontakt her. Im Ergebnis besteht die Möglichkeit, kostenfrei zu neuem Wald zu kommen.
Wenn Erstaufforstungen festgelegten Qualitätskriterien genügen, ist es möglich, diese Flächen als waldrechtliche Kompensationsmaßnahme Bedarfsträgern anzudienen. Das setzt jedoch im Vorfeld der Pflanzung eine professionelle Begleitung durch Dienstleister, die Kompensationsmaßnahmen anbieten voraus. Die Forstämter stellen dazu gern den Kontakt her. Im Ergebnis besteht die Möglichkeit, kostenfrei zu neuem Wald zu kommen.