Wenn Wald weichen muss
Den Wald zu erhalten ist gesetzlich normiertes Ziel (§ 1 Landeswaldgesetz Brandenburg – LWaldG). In begründeten Fällen wird es dennoch notwendig, Wald zu roden, um dann dort eine neue Nutzungsart zu etablieren. Das dazu notwendige Verfahren bezeichnet die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten (Waldumwandlung) und ist in § 8 LWaldG vorgeschrieben.
Den Wald zu erhalten ist gesetzlich normiertes Ziel (§ 1 Landeswaldgesetz Brandenburg – LWaldG). In begründeten Fällen wird es dennoch notwendig, Wald zu roden, um dann dort eine neue Nutzungsart zu etablieren. Das dazu notwendige Verfahren bezeichnet die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten (Waldumwandlung) und ist in § 8 LWaldG vorgeschrieben.
Antragstellung
Die Genehmigung zur Waldumwandlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Der Antrag auf Waldumwandlung ist bei dem zuständigen Forstamt einzureichen. Ein Hinweisblatt unterstützt bei der Antragstellung. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit dem Forstamt abzustimmen.
Die Genehmigung zur Waldumwandlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Der Antrag auf Waldumwandlung ist bei dem zuständigen Forstamt einzureichen. Ein Hinweisblatt unterstützt bei der Antragstellung. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit dem Forstamt abzustimmen.
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Besonderheit: keine eigenständige Genehmigung durch die untere Forstbehörde
In der Regel wird die Waldumwandlungsgenehmigung in ein anderes Verwaltungsverfahren integriert. Eine so genannte „konzentrierte Waldumwandlungsgenehmigung“ ergeht im Rahmen nachfolgender Verwaltungsverfahren:
- Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei - baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gemäß Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durch die zuständige Baubehörde des Landkreises,
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmSchG) durch das Landesamt für Umwelt,
- Bergrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß Bundesberggesetz (BergG) durch das Oberbergamt,
- Planfeststellungsbeschluss im Planfeststellungsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die jeweils zuständige Landesbehörde
In diesen Fällen wird der Antrag zur Waldumwandlung bei der konzentrierenden Behörde eingereicht. Von dort wird die untere Forstbehörde beteiligt und liefert die Fachentscheidung als Textbaustein. Die konzentrierende Behörde integriert sodann die Fachentscheidung der unteren Forstbehörde in ihre Zulassungsentscheidung. Darüber hinaus gibt es auch alleinstehende Waldumwandlungsgenehmigungen, die direkt bei der unteren Forstbehörde – Forstamt beantragt und von dort aus beschieden werden.
In der Regel wird die Waldumwandlungsgenehmigung in ein anderes Verwaltungsverfahren integriert. Eine so genannte „konzentrierte Waldumwandlungsgenehmigung“ ergeht im Rahmen nachfolgender Verwaltungsverfahren:
- Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei - baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gemäß Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durch die zuständige Baubehörde des Landkreises,
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmSchG) durch das Landesamt für Umwelt,
- Bergrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß Bundesberggesetz (BergG) durch das Oberbergamt,
- Planfeststellungsbeschluss im Planfeststellungsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die jeweils zuständige Landesbehörde
In diesen Fällen wird der Antrag zur Waldumwandlung bei der konzentrierenden Behörde eingereicht. Von dort wird die untere Forstbehörde beteiligt und liefert die Fachentscheidung als Textbaustein. Die konzentrierende Behörde integriert sodann die Fachentscheidung der unteren Forstbehörde in ihre Zulassungsentscheidung. Darüber hinaus gibt es auch alleinstehende Waldumwandlungsgenehmigungen, die direkt bei der unteren Forstbehörde – Forstamt beantragt und von dort aus beschieden werden.
Das Genehmigungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren sind durch die untere Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg) im Rahmen der Abwägung folgende Sachverhalte zu beachten:
- Ziele der Raumordnung, z. B. Regionalplan (Regionale Planungsgemeinschaft)
- Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan der Kommune)
- Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers an der Walderhaltung/ Waldumwandlung
- Belange der Allgemeinheit an der Walderhaltung/ Waldumwandlung
- Örtlicher Waldflächenanteil
- wesentliche Bedeutung des Waldes für forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) soweit die Rodung von Wald 1 Hektar überschreitet
Für die untere Forstbehörde ist bei der Verfahrensbearbeitung die Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG bindend.
Im Genehmigungsverfahren sind durch die untere Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg) im Rahmen der Abwägung folgende Sachverhalte zu beachten:
- Ziele der Raumordnung, z. B. Regionalplan (Regionale Planungsgemeinschaft)
- Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan der Kommune)
- Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers an der Walderhaltung/ Waldumwandlung
- Belange der Allgemeinheit an der Walderhaltung/ Waldumwandlung
- Örtlicher Waldflächenanteil
- wesentliche Bedeutung des Waldes für forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) soweit die Rodung von Wald 1 Hektar überschreitet
Für die untere Forstbehörde ist bei der Verfahrensbearbeitung die Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG bindend.
Kompensation
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die durch die Waldumwandlung wegfallenden Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen. Gemäß Paragraph 1 und 8 Landeswaldgesetz in Verbindung mit der Walderhaltungsabgabeverordnung (WaldErhV) ist der Wald hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten. Daraus folgend wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke gefordert, ggf. sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen.
Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu leisten.
Für die untere Forstbehörde ist bei der Verfahrensbearbeitung die Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG bindend.
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die durch die Waldumwandlung wegfallenden Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen. Gemäß Paragraph 1 und 8 Landeswaldgesetz in Verbindung mit der Walderhaltungsabgabeverordnung (WaldErhV) ist der Wald hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten. Daraus folgend wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke gefordert, ggf. sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen.
Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu leisten.
Für die untere Forstbehörde ist bei der Verfahrensbearbeitung die Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG bindend.
Rückgabe der Sicherheitsleistung
Ersatzverpflichtete haben zur Absicherung der waldrechtlichen Nebenbestimmung einer durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme wegen einer vollzogenen Waldumwandlung eine Sicherheitsleistung bei der unteren Forstbehörde hinterlegt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wird die untere Forstbehörde diese Sicherheitsleistung auf Antrag vollständig zurückzugeben.
Der Ersatzverpflichtete sendet dem zuständigen Forstamt dazu das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung“ zu. Ohne diese vollständigen Angaben kann die Rückgabe nicht erfolgen.
Die untere Forstbehörde übt unabhängig von der vollständigen Rückgabe der Sicherheitsleistung weiterhin die Forstaufsicht nach § 34 LWaldG aus. Bei unvollständiger Erfüllung der Nebenbestimmung zu waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird deren Vollzug durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt. Deshalb tragen Sie bitte Sorge dafür, dass die Ersatzpflanzung das gesicherte Kulturstadium erreicht und wirken entsprechend auf den gebundenen Dienstleister ein!
Ersatzverpflichtete haben zur Absicherung der waldrechtlichen Nebenbestimmung einer durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme wegen einer vollzogenen Waldumwandlung eine Sicherheitsleistung bei der unteren Forstbehörde hinterlegt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wird die untere Forstbehörde diese Sicherheitsleistung auf Antrag vollständig zurückzugeben.
Der Ersatzverpflichtete sendet dem zuständigen Forstamt dazu das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung“ zu. Ohne diese vollständigen Angaben kann die Rückgabe nicht erfolgen.
Die untere Forstbehörde übt unabhängig von der vollständigen Rückgabe der Sicherheitsleistung weiterhin die Forstaufsicht nach § 34 LWaldG aus. Bei unvollständiger Erfüllung der Nebenbestimmung zu waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird deren Vollzug durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt. Deshalb tragen Sie bitte Sorge dafür, dass die Ersatzpflanzung das gesicherte Kulturstadium erreicht und wirken entsprechend auf den gebundenen Dienstleister ein!
Zeitweilige oder dauerhafte Waldumwandlung?
Die Genehmigung einer Waldumwandlung kann je nach Zweckmäßigkeit zeitweilig (48 Stunden bis 10 Jahre) oder dauerhaft für immer erfolgen.
Die Genehmigung einer Waldumwandlung kann je nach Zweckmäßigkeit zeitweilig (48 Stunden bis 10 Jahre) oder dauerhaft für immer erfolgen.
Illegale Waldumwandlung
Die vorsätzliche oder fahrlässige Waldumwandlung ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann (§ 37 Abs. 1, Nr. 1 LWaldG). Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erlässt die untere Forstbehörde die Anordnung zur Wiederbewaldung. Für rechtswidrig umgewandelte Waldflächen besteht die Waldeigenschaft fort, auch wenn der Baumbestand entfernt, gerodet ist und eine neue Nutzungsart etabliert worden ist!
Die vorsätzliche oder fahrlässige Waldumwandlung ohne vorherige Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann (§ 37 Abs. 1, Nr. 1 LWaldG). Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erlässt die untere Forstbehörde die Anordnung zur Wiederbewaldung. Für rechtswidrig umgewandelte Waldflächen besteht die Waldeigenschaft fort, auch wenn der Baumbestand entfernt, gerodet ist und eine neue Nutzungsart etabliert worden ist!