Mittel aus der Walderhaltungsabgabe (WEA)

Wie entsteht die Walderhaltungsabgabe?

Begünstigte von Waldumwandlungsgenehmigungen gemäß Paragraph 8 Landeswaldgesetz (LWaldG) haben einen finanziellen Ausgleich in Form einer Walderhaltungsabgabe zu leisten, wenn eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald nicht möglich ist, oder die nachteiligen Auswirkungen der Umwandlung nicht ausgeglichen werden können. Gemäß Punkt 1.1 der Richtlinie zu Paragraph 8 LWaldG werden diese Mittel zur Erhaltung des Waldes einschließlich zur Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes eingesetzt.

Das Land gewährt Zuwendungen für nachfolgende Maßnahmen:
  1. Erstaufforstungen
  2. Rekultivierungen von Flächen mit Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung
  3. Maßnahme zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes oder zur Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Erhaltung von festgelegten Generhaltungsobjekten
  4. Bodenschonende Holzernte mittels Pferderückung
  5. Anlage und Pflege von Praxisanbauversuchen (PAV)
  6. Pflege von Saatgutbeständen und Saatgutplantagen 

Prüftermine

Antragsstichtage bezüglich Antragsverfahren nach Richtlinie WEA zu § 8 Landeswaldgesetz Brandenburg

Antragstellung möglich? Eingangstermin für Prüfung
§ 8 LWaldG (Walderhaltungsabgabe) JA 15. März 2027

Alle bis zum  Eingangstermin eingegangen Anträge bilden die zum Aufruf zu bewertende Antragsanzahl. Nach dem Termin erfolgt eine Analyse der vorliegenden vollständigen Anträge. Liegt der Mittelbedarf unter den zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mitteln, wird jeder vollständige Antrag bewilligt und gegebenenfalls ein neuer Eingangstermin festgesetzt. Liegt der Mittelbedarf über den zugewiesenen Mitteln, erfolgt eine Auswahl der zu bewilligenden Projekte. Anträge, die nach dem Eingangstermin eingehen, können erst für einen nächsten Termin gewertet werden. Bitte verwenden Sie immer die aktuellen Antragsformulare!

Antragsstichtage bezüglich Antragsverfahren nach Richtlinie WEA zu § 8 Landeswaldgesetz Brandenburg

Antragstellung möglich? Eingangstermin für Prüfung
§ 8 LWaldG (Walderhaltungsabgabe) JA 15. März 2027

Alle bis zum  Eingangstermin eingegangen Anträge bilden die zum Aufruf zu bewertende Antragsanzahl. Nach dem Termin erfolgt eine Analyse der vorliegenden vollständigen Anträge. Liegt der Mittelbedarf unter den zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mitteln, wird jeder vollständige Antrag bewilligt und gegebenenfalls ein neuer Eingangstermin festgesetzt. Liegt der Mittelbedarf über den zugewiesenen Mitteln, erfolgt eine Auswahl der zu bewilligenden Projekte. Anträge, die nach dem Eingangstermin eingehen, können erst für einen nächsten Termin gewertet werden. Bitte verwenden Sie immer die aktuellen Antragsformulare!

Richtlinie

Formulare und Anlagen

Nebenbestimmungen

Fragen

Wer kann gefördert werden?

Natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 29 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung.

Ausgenommen sind das Land Brandenburg und das Land Berlin sowie der Bund.

Natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 29 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung.

Ausgenommen sind das Land Brandenburg und das Land Berlin sowie der Bund.

Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten?

Die Vorhaben sind rechtzeitig mit den verfügbaren Formularen zu beantragen. Anträge werden auf den jeweils kommenden Termin gewertet. Der erste Antragsend-Termin ist der 15.03.2027.

Der Antrag muss schlüssig sein. Die Kostenplausibilität und Auftragsvergabe erfordert in der Anteilsfinanzierung eine klare Leistungsbeschreibung und die Einholung von Angeboten bzw. die Vergabe. Die jeweiligen spezifischen fachlichen Bestimmungen der Richtlinie müssen für die Maßnahme zutreffen.

Die Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen sein. Ausnahmen bedürfen der Erteilung einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Die Bewilligung findet grundsätzlich erst nach Stichtag statt. Da die Mittel dem Jährlichkeitsprinzip unterliegen, dass heisst sie sind im Jahr der Bewilligung auch auszuzahlen, ist die Durchführung streng auf das Kassenjahr ausgelegt.

Zu beachten ist, dass der Großteil der Maßnahmen der De Minimis Verordnung unterliegt.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel im Wege der Erstattung. Bei Anteilsfinanzierung hat der Finanzierungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie bei Zutreffen eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500 EURO. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.

Die Vorhaben sind rechtzeitig mit den verfügbaren Formularen zu beantragen. Anträge werden auf den jeweils kommenden Termin gewertet. Der erste Antragsend-Termin ist der 15.03.2027.

Der Antrag muss schlüssig sein. Die Kostenplausibilität und Auftragsvergabe erfordert in der Anteilsfinanzierung eine klare Leistungsbeschreibung und die Einholung von Angeboten bzw. die Vergabe. Die jeweiligen spezifischen fachlichen Bestimmungen der Richtlinie müssen für die Maßnahme zutreffen.

Die Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen sein. Ausnahmen bedürfen der Erteilung einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Die Bewilligung findet grundsätzlich erst nach Stichtag statt. Da die Mittel dem Jährlichkeitsprinzip unterliegen, dass heisst sie sind im Jahr der Bewilligung auch auszuzahlen, ist die Durchführung streng auf das Kassenjahr ausgelegt.

Zu beachten ist, dass der Großteil der Maßnahmen der De Minimis Verordnung unterliegt.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel im Wege der Erstattung. Bei Anteilsfinanzierung hat der Finanzierungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie bei Zutreffen eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Die Anerkennung von Quittungen über Barzahlungen erfolgt maximal in Höhe von 500 EURO. Andere Zahlungsbeweise werden nicht akzeptiert. Mit der letzten Mittelanforderung (spätestens 15. November des Haushaltsjahres) ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung.

Was wird gefördert?

In der Anteilsfinanzierung ergeben je nach Ausgestaltung der Maßnahme die förderfähigen Kosten mit dem spezifischen Fördersatz die beantragbare Zuwendung. Die Fördergegenstände Generhalt und Pferderückung unterliegen dem Festbetragsverfahren.

In der Anteilsfinanzierung ergeben je nach Ausgestaltung der Maßnahme die förderfähigen Kosten mit dem spezifischen Fördersatz die beantragbare Zuwendung. Die Fördergegenstände Generhalt und Pferderückung unterliegen dem Festbetragsverfahren.

Welche Einschränkungen gibt es und was bekommt der Antragsteller?

  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Die Behörde entscheidet auf Grundlage der verfügbaren Mittel im pflichtgemäßen Ermessen und nach Priorität.
  • Eine Förderung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Förderbetrag grundsätzlich 2.500 Euro nicht unterschreitet. (Diese Bagatellgrenze ist für wenige Einzelfälle aufgehoben).
  • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden oder festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz bei Eingriffen in Natur- und Landschaft oder zu deren Abgeltung vorab geschaffene Fläche sein (Flächenpool).
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Die Behörde entscheidet auf Grundlage der verfügbaren Mittel im pflichtgemäßen Ermessen und nach Priorität.
  • Eine Förderung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Förderbetrag grundsätzlich 2.500 Euro nicht unterschreitet. (Diese Bagatellgrenze ist für wenige Einzelfälle aufgehoben).
  • Die Maßnahme darf nicht Fördertatbestand einer Förderrichtlinie sein oder bereits gefördert werden oder festgelegte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Landeswaldgesetz oder Brandenburgischem Naturschutzgesetz bei Eingriffen in Natur- und Landschaft oder zu deren Abgeltung vorab geschaffene Fläche sein (Flächenpool).

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 15. März eines Jahres einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde im Landesbetrieb Forst Brandenburg bis zum 15. März eines Jahres einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

Wer erteilt Auskunft?

Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

Ihre fachlichen Fragen zum Fördervorhaben richten Sie bitte an die Revierleitenden vor Ort. Diese beraten Sie gern und gewähren bei Bedarf Unterstützung beim Antragsverfahren und bei der Erstellung des Verwendungsnachweises.

Ihre zuwendungsrechtlichen Fragen zum Förderverfahren sowie Fragen zu den Förderinhalten der Förderrichtlinie richten Sie bitte an das:

Ansprechpartner:
Vorname:
Constantin
Nachname:
Desselberger
Position:
Sachbearbeiter
Organisationsname:
Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilung:
Referat 35 - Wald und Forstwirtschaft
E-Mail:
constantin.desselberger@­mleuv.brandenburg.de
Telefon:
+49 331 866-7679

Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

Fragen zum Bewilligungsverfahren richten Sie bitte an die Bewilligungsbehörde:

Ansprechpartner:
Vorname:
Lars
Nachname:
Boge
Position:
Leiter
Organisationsname:
Bewilligungsstelle
E-Mail:
lars.boge@­lfb.brandenburg.de
Telefon:
+49 3987 207531
Ansprechpartner:
Vorname:
Kathrin
Nachname:
Heller
Position:
Sachbearbeiterin
E-Mail:
kathrin.heller@­lfb.brandenburg.de
Telefon:
+49 3334 2759374