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Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (MLUK-Forst-RL-FWZ)

  • Allgemeine Informationen Aktuelles, Hinweise

    Die  Richtlinie wurde ohne inhaltliche Änderung  bis zum 31.12.2023 verlängert. Damit ist eine Antragstellung zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse möglich.

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbände und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen. Sie werden auf Antrag von der obersten Forstbehörde anerkannt. In Brandenburg gibt es flächendeckend eine Vielzahl Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

    Das Land gewährt Förderungen auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), der jeweils geltenden Fassung, für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ).

    Gefördert werden können folgende Maßnahmen:

    • Geschäftsführung
    • Zusammenfassung des Holzangebotes
    • Mitgliederinformation und –aktivierung
    • Waldpflegeverträge

    Wichtige Hinweise
    Für die Beantragung stehen Ihnen in den nachfolgenden Rubriken stets die aktuellen Formulare und Informationen zur Verfügung. Nutzen Sie bitte immer die aktuellen Versionen der Antragsformulare. Ältere Antragsversionen können nicht mehr benutzt werden. Die Verwendung älterer Versionen führt ggf. zu Nachforderungen. Der Fragenkatalog gibt Ihnen wesentliche Orientierungshilfe zum Verfahren und zu fachlichen Dingen.

    Für Anträge im laufenden Jahr kann der Durchführungszeitraum frühestens zum Datum der Antragstellung beginnen (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsbehörde).
    Anträge mit Durchführungszeitraum  im nachfolgenden Haushaltsjahr sind bis 30. September einzureichen. Dies gilt insbesondere für Anträge für Waldpflegeverträge gemäß  Nr. 2.4. der Richtlinie,  da hier der Durchführungszeitraum immer auf das Kalenderjahr gerichtet ist.
    Beachten Sie bitte auch eventuelle Neuerungen, die im Fragenkatalog erläutert sind.

    Die  Richtlinie wurde ohne inhaltliche Änderung  bis zum 31.12.2023 verlängert. Damit ist eine Antragstellung zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse möglich.

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbände und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen. Sie werden auf Antrag von der obersten Forstbehörde anerkannt. In Brandenburg gibt es flächendeckend eine Vielzahl Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

    Das Land gewährt Förderungen auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), der jeweils geltenden Fassung, für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ).

    Gefördert werden können folgende Maßnahmen:

    • Geschäftsführung
    • Zusammenfassung des Holzangebotes
    • Mitgliederinformation und –aktivierung
    • Waldpflegeverträge

    Wichtige Hinweise
    Für die Beantragung stehen Ihnen in den nachfolgenden Rubriken stets die aktuellen Formulare und Informationen zur Verfügung. Nutzen Sie bitte immer die aktuellen Versionen der Antragsformulare. Ältere Antragsversionen können nicht mehr benutzt werden. Die Verwendung älterer Versionen führt ggf. zu Nachforderungen. Der Fragenkatalog gibt Ihnen wesentliche Orientierungshilfe zum Verfahren und zu fachlichen Dingen.

    Für Anträge im laufenden Jahr kann der Durchführungszeitraum frühestens zum Datum der Antragstellung beginnen (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsbehörde).
    Anträge mit Durchführungszeitraum  im nachfolgenden Haushaltsjahr sind bis 30. September einzureichen. Dies gilt insbesondere für Anträge für Waldpflegeverträge gemäß  Nr. 2.4. der Richtlinie,  da hier der Durchführungszeitraum immer auf das Kalenderjahr gerichtet ist.
    Beachten Sie bitte auch eventuelle Neuerungen, die im Fragenkatalog erläutert sind.

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  • Richtlinie, Fragenkatalog

  • Anträge, Formulare

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